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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 21 Datenschutzgesetz (DSG) - Sperrung a) Grundsatz

IV. Rechte der betroffenen Person
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Art. 21 DSG · Sperrung a) Grundsatz

1. Das öffentliche Organ sperrt auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat.

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