142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 20b Datenschutzgesetz (DSG) - b) Beschränkung
IV. Rechte der betroffenen Person
Art. 20b DSG · b) Beschränkung
1. Die Informationspflicht entfällt, wenn
a) die betroffene Person bereits über die Information nach Art. 20a dieses Erlasses verfügt;
b) wenn das Bearbeiten der Personendaten gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist oder
c) die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
2. Die Übermittlung der Informationen kann unter denselben Voraussetzungen eingeschränkt werden wie das Recht auf Auskunft nach Art. 18 dieses Erlasses.