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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 20a Datenschutzgesetz (DSG) - Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten a) Grundsatz

IV. Rechte der betroffenen Person
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Art. 20a DSG · Informationspflicht bei der Beschaffung von Daten a) Grundsatz

1. Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person über die Beschaffung von Personendaten bei Amtsstellen oder Dritten.

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