Art. 2 Datenschutzgesetz (DSG) - Geltungsbereich a) Grundsatz
Art. 2 DSG · Geltungsbereich a) Grundsatz
1. Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe.
1bis. Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.
2. Er wird nicht angewendet
a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;
b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehändigt werden noch ihnen zugänglich sind;
c)* ...
d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt.
3. In hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich die Rechte und Ansprüche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.