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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 2 Datenschutzgesetz (DSG) - Geltungsbereich a) Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 DSG · Geltungsbereich a) Grundsatz

1. Dieser Erlass regelt die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe.

1bis. Dem öffentlichen Organ sind Private gleichgestellt, wenn sie Staatsaufgaben erfüllen.

2. Er wird nicht angewendet

a) wenn das öffentliche Organ am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt und dabei nicht hoheitlich handelt;

b) auf Personendaten, die von einer im Dienst- oder Auftragsverhältnis mit dem öffentlichen Organ stehenden natürlichen Person zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch bearbeitet werden und anderen Personen weder ausgehändigt werden noch ihnen zugänglich sind;

c)* ...

d) auf Personendaten, die das zuständige Archiv von Kanton und Gemeinde dauerhaft aufbewahrt.

3. In hängigen Verfahren der Zivil-, der Straf- und der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege sowie in hängigen Rechtshilfeverfahren richten sich die Rechte und Ansprüche nach dem jeweiligen Verfahrensrecht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B.2017.131 · sg (Art. 2 DSG (sGS 140.1))
Data Protection Access After Disciplinary File Closure
This article was considered in the reasoning regarding the scope of application of the Data Protection Act, which supports the finding of actionable refusal in order 1.