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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 16b Datenschutzgesetz (DSG) - Evaluation

IIIbis. Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
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Art. 16b DSG · Evaluation

1. Das zuständige öffentliche Organ legt der Regierung spätestens innert zwei Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor.

2. Es schlägt die Fortführung oder die Einstellung des Pilotversuchs vor.

3. Der Pilotversuch wird eingestellt, wenn innert fünf Jahren nach dessen Beginn kein Gesetz rechtsgültig geworden ist, das die erforderliche Rechtsgrundlage umfasst.

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