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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 16a Datenschutzgesetz (DSG) - Bewilligung

IIIbis. Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen
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Art. 16a DSG · Bewilligung

1. Die Regierung kann, nachdem sie die Stellungnahme der Fachstelle für Datenschutz eingeholt hat, vor Erlass eines Gesetzes die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen im Pilotversuch bewilligen, wenn

a) die Aufgaben, die diese Bearbeitung erforderlich machen, in einem Gesetz geregelt sind;

b) ausreichende Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen getroffen werden;

c) die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung eine Testphase vor dem Erlass des Gesetzes zwingend erfordert.

2. Die praktische Umsetzung einer Datenbearbeitung kann eine Testphase zwingend erfordern, wenn

a) die Erfüllung einer Aufgabe technische Neuerungen erfordert, deren Auswirkungen zunächst evaluiert werden müssen oder

b) die Erfüllung einer Aufgabe bedeutende organisatorische oder technische Massnahmen erfordert, deren Wirksamkeit zunächst geprüft werden muss, insbesondere bei der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Organen oder

c) sie die Übermittlung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen in einem Abrufverfahren erfordert.

3. Die Regierung bezeichnet das für die Durchführung des Pilotversuchs zuständige öffentliche Organ und regelt die Modalitäten der automatisierten Datenbearbeitung in einer Verordnung.

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