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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 14 Datenschutzgesetz (DSG) - Besondere Fälle a) Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke

III. Bekanntgabe von Personendaten
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Art. 14 DSG · Besondere Fälle a) Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke

1. Das öffentliche Organ kann auf Anfrage Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in den Kanton oder die Gemeinde und Wegzug aus dem Kanton oder der Gemeinde bekannt geben, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet, die Personendaten ausschliesslich für gemeinnützige oder schutzwürdige ideelle Zwecke zu verwenden und nicht weiterzugeben.

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