142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 13 Datenschutzgesetz (DSG) - Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile
III. Bekanntgabe von Personendaten
Art. 13 DSG · Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile
1. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist zulässig, wenn
a) das Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder
b) die betroffene Person eingewilligt hat oder
c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann.
2. Das öffentliche Organ gibt besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Personendaten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer ihr oder ihm übertragenen gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
KV.Z.2012.4 · sg (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG)
Insurance Policyholder Compelled to Disclose Payroll Data for Risk Assessment
Cited to confirm that the obligation to disclose data for contract performance overrides data protection concerns.
KV.Z.2012.4 · sg (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG)
Insured's Obligation to Provide Salary Data for Collective Insurance Claims
Cited in the introductory text as it provides the legal justification (under data protection law) for the obligation to disclose data in the context of contract execution.