Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 13 Datenschutzgesetz (DSG) - Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile

III. Bekanntgabe von Personendaten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 DSG · Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile

1. Die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen ist zulässig, wenn

a) das Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder

b) die betroffene Person eingewilligt hat oder

c) die Bekanntgabe im Interesse der betroffenen Person liegt und deren Einwilligung nicht eingeholt werden kann.

2. Das öffentliche Organ gibt besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile einer Behörde des Bundes, eines anderen Kantons oder einem anderen öffentlichen Organ bekannt, wenn die Personendaten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung einer ihr oder ihm übertragenen gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind.

← Art. 12 DSG Datenschutzgesetz (DSG) - Begriffe Art. 14 DSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

KV.Z.2012.4 · sg (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG)
Insurance Policyholder Compelled to Disclose Payroll Data for Risk Assessment
Cited to confirm that the obligation to disclose data for contract performance overrides data protection concerns.
KV.Z.2012.4 · sg (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSG)
Insured's Obligation to Provide Salary Data for Collective Insurance Claims
Cited in the introductory text as it provides the legal justification (under data protection law) for the obligation to disclose data in the context of contract execution.