Art. 10a Datenschutzgesetz (DSG) - Bearbeitung durch Justizbehörden und Polizei
Art. 10a DSG · Bearbeitung durch Justizbehörden und Polizei
1. Die Justizbehörden und die Polizei führen ein Verzeichnis ihrer Bearbeitungstätigkeiten.
2. Das Verzeichnis enthält wenigstens
a) die Identität des öffentlichen Organs;
b) den Bearbeitungszweck;
c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien bearbeiteter Personendaten;
d) die Kategorien der Empfängerinnen und Empfänger;
e) die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
f) eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
g) falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates und die Garantien bei der Bekanntgabe von Personendaten nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.
3. Bei Bearbeitung von Personendaten im Auftrag enthält das Verzeichnis
a) Angaben zur Identität des Dritten und des auftraggebenden öffentlichen Organs;
b) Angaben zu den Kategorien von Bearbeitungen, die im Auftrag des öffentlichen Organs durchgeführt werden;
c) wenn möglich eine allgemeine Beschreibung der Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit;
d) falls die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden, die Angabe des Staates und die Garantien bei der Bekanntgabe von Personendaten nach der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz.
4. Das öffentliche Organ meldet das Verzeichnis der Fachstelle für Datenschutz.