142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 10 Datenschutzgesetz (DSG) - Archivierung und Vernichtung
II. Bearbeitung von Personendaten
Art. 10 DSG · Archivierung und Vernichtung
1. Das öffentliche Organ bietet dem zuständigen Archiv von Kanton oder Gemeinde innert angemessener Frist die Personendaten an, die es nicht mehr benötigt. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Archivierung.
2. Das öffentliche Organ vernichtet umgehend die vom zuständigen Archiv als nicht archivwürdig bezeichneten Personendaten. Ausgenommen sind Personendaten, deren Vernichtung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person verletzen könnte.
3. Auf die Vernichtung kann verzichtet werden, wenn die Personendaten
a) anonymisiert sind;
b) vom öffentlichen Organ unmittelbar nach Mitteilung des zuständigen Archivs anonymisiert werden.