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141.81 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Bewirtung

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Art. 9 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Bewirtung

1. Für die Bewirtung im Pfalzkeller sowie im Forum des Pfalzkellers und im Hofkeller kann die nutzungsberechtigte Person in Absprache mit der Raumnutzung der Staatskanzlei ein Catering-Unternehmen oder andere Private mit der Bewirtung beauftragen oder die Bewirtung selbst besorgen.

2. Die Bewirtung im Ratsstübli und in den Sitzungszimmern erfolgt in Absprache mit der Raumnutzung der Staatskanzlei.

3. Die Bewirtung im Kantonsratssaal ist ausgeschlossen.

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