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141.81 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Sitzungszimmer

II. Nutzungsarten
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Art. 8 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Sitzungszimmer

1. Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind

a) das Tafelzimmer Nr. 200;

b) das Lesezimmer Nr. 215 a;

bbis)* das Sitzungszimmer Nr. 219;

c) das Sitzungszimmer Nr. 308;

d) das Sitzungszimmer Nr. 310;

e)* ...

f)* ...

2. Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt- und Arbeitsgruppen zur Verfügung.

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