141.81
CH-SG
Art. 8 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Sitzungszimmer
II. Nutzungsarten
Art. 8 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Sitzungszimmer
1. Zur Nutzung verfügbare Sitzungszimmer sind
a) das Tafelzimmer Nr. 200;
b) das Lesezimmer Nr. 215 a;
bbis)* das Sitzungszimmer Nr. 219;
c) das Sitzungszimmer Nr. 308;
d) das Sitzungszimmer Nr. 310;
e)* ...
f)* ...
2. Die Sitzungszimmer stehen gemeinsam mit der Nutzung eines anderen Raums oder separat für Sitzungen, Besprechungen, Zusammenkünfte von Projekt- und Arbeitsgruppen zur Verfügung.