Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.81 CH-SG

Art. 6 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller

II. Nutzungsarten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller

1. Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können insbesondere benutzt werden für

a) Kongresse und Versammlungen;

b) Vorträge und Seminare;

c) Firmenanlässe und Personaltagungen;

d) Empfänge, Ehrungen und Jubiläumsanlässe;

e) Musik- und Theaterdarbietungen sowie Ausstellungen;

f) Medienkonferenzen;

g) politische und militärische Veranstaltungen.

2. Pfalzkeller sowie Forum des Pfalzkellers und Hofkeller können für Bankette und Apéros sowie Stehimbisse und Stehapéros benutzt werden.

← Art. 5 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude Sachlicher Geltungsbereich Art. 7 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →