141.81
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Ausschluss
I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Nutzung
Art. 5 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Ausschluss
1. Die Nutzung von Räumen ist ausgeschlossen für Veranstaltungen, die mit der besonderen Örtlichkeit des Regierungsgebäudes und dessen Umgebung nicht vereinbar sind, sowie für Verkaufsveranstaltungen.
2. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Nutzung nach der Art des Raums.