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141.81 CH-SG

Art. 4 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Umfang

I. Allgemeine Bestimmungen - 2. Nutzung
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Art. 4 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Umfang

1. Soweit Räume nicht für Bedürfnisse des Kantonsrates und seiner Organe, der Regierung oder der Parlamente von Katholischem Konfessionsteil und Evangelischer Kirche benötigt werden, stehen sie anderen Nutzenden zur Verfügung.

2. Ein Rechtsanspruch auf Nutzung der Räume besteht nicht.

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