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141.81 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Nutzungsberechtigte Personen

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
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Art. 3 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Nutzungsberechtigte Personen

1. Nutzungsberechtigte Personen sind die nach Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude zugelassenen Personen. Sie handeln für die oder den jeweiligen Nutzenden.

a)* ...

b)* ...

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