141.81
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Nutzungsberechtigte Personen
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
Art. 3 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Nutzungsberechtigte Personen
1. Nutzungsberechtigte Personen sind die nach Erteilung der Bewilligung zur Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude zugelassenen Personen. Sie handeln für die oder den jeweiligen Nutzenden.
a)* ...
b)* ...