Art. 2a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Nutzende
Art. 2a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Nutzende
1. Nutzende nach diesem Erlass sind
a) der Kantonsrat und seine Organe, die Regierung sowie die Organe der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften;
b) interne Nutzende
1. der Regierung nachgeordnete Behörden und Dienststellen;
2. Parlamentsdienste;
3. kantonale Gerichte und andere Justizbehörden;
4. Finanzkontrolle;
5. Fachstelle für Datenschutz;
c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind;
d) externe Nutzende, insbesondere
1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie nicht unter Bst. a-c dieser Bestimmung fallen;
2. Private.
2. Nutzen Mitglieder oder Mitarbeitende der in Abs. 1 Bst. a-c dieser Bestimmung genannten Nutzenden die Räume in privater Eigenschaft, gelten sie als externe Nutzende.