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141.81 CH-SG

Art. 2a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Nutzende

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
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Art. 2a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Nutzende

1. Nutzende nach diesem Erlass sind

a) der Kantonsrat und seine Organe, die Regierung sowie die Organe der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften;

b) interne Nutzende

1. der Regierung nachgeordnete Behörden und Dienststellen;

2. Parlamentsdienste;

3. kantonale Gerichte und andere Justizbehörden;

4. Finanzkontrolle;

5. Fachstelle für Datenschutz;

c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind;

d) externe Nutzende, insbesondere

1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, soweit sie nicht unter Bst. a-c dieser Bestimmung fallen;

2. Private.

2. Nutzen Mitglieder oder Mitarbeitende der in Abs. 1 Bst. a-c dieser Bestimmung genannten Nutzenden die Räume in privater Eigenschaft, gelten sie als externe Nutzende.

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