141.81
CH-SG
Art. 25a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 24. Februar 2026
V. Schlussbestimmungen
Art. 25a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Übergangsbestimmung des III. Nachtrags vom 24. Februar 2026
1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.