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141.81 CH-SG

Art. 25 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Übergangsbestimmung

V. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Übergangsbestimmung

1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.

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