141.81
CH-SG
Art. 25 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Übergangsbestimmung
V. Schlussbestimmungen
Art. 25 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Übergangsbestimmung
1. Die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses hängigen Gesuche um Nutzung von Räumen im Regierungsgebäude werden nach der bisherigen Regelung behandelt.