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141.81 CH-SG

Art. 23a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Vereinbarungen mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften oder externen Nutzenden

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Art. 23a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Vereinbarungen mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften oder externen Nutzenden

1. Die Staatskanzlei kann mit als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, soweit sie nicht unter [Art. 2a](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.81/de/art2a) Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses fallen, oder externen Nutzenden vergünstigte Konditionen oder einen Verzicht auf die Erhebung von Gebühren für die Raumnutzung vereinbaren, wenn die andere Partei dem Kanton für die Nutzung ihrer Räumlichkeiten vergleichbare Konditionen gewährt.

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