141.81
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Mehrwertsteuer
IV. Nutzungsgebühren
Art. 23 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Mehrwertsteuer
1. Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten.