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141.81 CH-SG

Art. 23 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Mehrwertsteuer

IV. Nutzungsgebühren
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Art. 23 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Mehrwertsteuer

1. Für die Erhebung der Nutzungsgebühren bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Mehrwertsteuer vorbehalten.

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