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141.81 CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Annullierungsgebühr

IV. Nutzungsgebühren
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Art. 22 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Annullierungsgebühr

1. Die Annullierungsgebühr wird bei Absage der Veranstaltung entrichtet. Sie wird nicht erhoben, wenn die Veranstaltung aus Gründen, welche die nutzungsberechtigte Person nicht zu verantworten hat, oder infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann.

2. Die Annullierungsgebühr beträgt

a) 50 Prozent der Benützungsgebühr bei Annullierung zwischen dem 60. und dem 15. Tag vor Veranstaltungsbeginn;

b) 100 Prozent der Benützungsgebühr ab dem 14. Tag vor Veranstaltungsbeginn.

3. ...

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