Art. 19 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - c) Verzicht auf Erhebung
Art. 19 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · c) Verzicht auf Erhebung
1. Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden, wenn die Veranstaltung
a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
b)* der wirtschaftlichen oder kulturellen Standortförderung dient;
c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dient;
d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit dient;
e) von militärischen Organisationen sowie von Organisationen des Bevölkerungsschutzes durchgeführt wird und der Wissensvermittlung oder dem Erfahrungsaustausch dient.
2. In Fällen, in denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Erhebung der Benützungsgebühr verzichtet wird, wird den Nutzenden für Räume nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e dieses Erlasses eine Pauschale für das Einrichten und die Reinigung der Räume in Höhe von Fr. 200.- je Raum in Rechnung gestellt. Der Pfalzkeller und das Forum des Pfalzkellers gelten als zwei Räume.