Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.81 CH-SG

Art. 19 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - c) Verzicht auf Erhebung

IV. Nutzungsgebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · c) Verzicht auf Erhebung

1. Auf die Erhebung der Benützungsgebühr kann verzichtet werden, wenn die Veranstaltung

a) von einer gemeinnützig tätigen Organisation durchgeführt wird oder einem gemeinnützigen Zweck dient;

b)* der wirtschaftlichen oder kulturellen Standortförderung dient;

c) der Vermittlung von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch dient;

d) der politischen Meinungsbildung der Allgemeinheit dient;

e) von militärischen Organisationen sowie von Organisationen des Bevölkerungsschutzes durchgeführt wird und der Wissensvermittlung oder dem Erfahrungsaustausch dient.

2. In Fällen, in denen nach Abs. 1 dieser Bestimmung auf die Erhebung der Benützungsgebühr verzichtet wird, wird den Nutzenden für Räume nach Art. 17 Abs. 1 Bst. a-e dieses Erlasses eine Pauschale für das Einrichten und die Reinigung der Räume in Höhe von Fr. 200.- je Raum in Rechnung gestellt. Der Pfalzkeller und das Forum des Pfalzkellers gelten als zwei Räume.

← Art. 18 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude Sachlicher Geltungsbereich Art. 22 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →