141.81
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - b) Ermässigung
IV. Nutzungsgebühren
Art. 18 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · b) Ermässigung
1. Die gesamte Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender Nutzung ermässigt um 10 Prozent ab drei Tagen.
a)* ...
b)* ...
c)* ...