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141.81 CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - b) Ermässigung

IV. Nutzungsgebühren
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Art. 18 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · b) Ermässigung

1. Die gesamte Benützungsgebühr wird bei länger dauernder, zusammenhängender Nutzung ermässigt um 10 Prozent ab drei Tagen.

a)* ...

b)* ...

c)* ...

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