Art. 17 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Benützungsgebühr a) Ansätze
Art. 17 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Benützungsgebühr a) Ansätze
1. Bei externen Nutzenden beträgt die Benützungsgebühr einschliesslich Einrichten und Reinigung der Räume für
a)* den Pfalzkeller: halber Tag Fr. 900.-, ganzer Tag Fr. 1400.-
b)* das Forum des Pfalzkellers: halber Tag Fr. 800.-, ganzer Tag Fr. 1100.-
c)* den Pfalzkeller mit Forum: halber Tag Fr. 1500.-, ganzer Tag Fr. 2100.-
d)* den Hofkeller: halber Tag Fr. 700.-, ganzer Tag Fr. 1000.-
e)* den Kantonsratssaal: halber Tag Fr. 1100.-, ganzer Tag Fr. 1600.-
f) das Sitzungszimmer
1.* Nummer 200 (Tafelzimmer): halber Tag Fr. 300.-, ganzer Tag Fr. 500.-
2.* Nummer 215 a (Lesezimmer): halber Tag Fr. 110.-, ganzer Tag Fr. 150.-
2bis.* Nummer 219: halber Tag Fr. 110.-, ganzer Tag Fr. 150.-
3.* Nummer 308: halber Tag Fr. 110.-, ganzer Tag Fr. 150.-
4.* Nummer 310: halber Tag Fr. 110.-, ganzer Tag Fr. 150.-
5.* ...
6.* ...
1bis. Bei selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, soweit diese die Räume für Veranstaltungen nutzen, die für die Teilnehmenden kostenlos sind, beträgt die Benützungsgebühr die Hälfte der Ansätze für externe Nutzende.
1ter. Bei internen Nutzenden
a) beträgt die Benützungsgebühr für Räume nach Abs. 1 Bst. a-e dieser Bestimmung Fr. 300.- je Raum und Tag. Der Pfalzkeller und das Forum des Pfalzkellers gelten als zwei Räume;
b) wird keine Benützungsgebühr für Sitzungszimmer erhoben.
2. Die Benützungsgebühr wird zusätzlich für die Tage oder die halben Tage, die für die Bereitstellung der Räume sowie für den Auf- und Abbau von Einrichtungen benötigt werden, entrichtet.
3. Bei ausserordentlichem Aufwand für das Einrichten oder die Reinigung der Räume kann die Staatskanzlei die Benützungsgebühr nach Abs. 1 ff. dieser Bestimmung erhöhen. Die Erhöhung entspricht höchstens den tatsächlichen Kosten des ausserordentlichen Aufwands.
4. Bei Nutzenden nach Art. 2a Abs. 1 Bst. a dieses Erlasses wird keine Benützungsgebühr erhoben.