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141.81 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Parkfelder

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Art. 16 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Parkfelder

1. Die Raumnutzung der Staatskanzlei kann Catering-Unternehmen oder Privaten, die mit der Bewirtung beauftragt sind, Parkfelder auf dem Areal des Regierungsgebäudes zur Verfügung stellen.

2. Sie kann die Dauer der Belegung festsetzen und andere Anordnungen für die Benützung der Parkfelder treffen.

3. Der nutzungsberechtigten Person sowie den für die Organisation und die Durchführung der Veranstaltung zuständigen und den daran teilnehmenden Personen stehen keine Parkfelder zur Verfügung.

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