141.81
CH-SG
Art. 14 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - b) Haftung
III. Nutzungsbewilligung
Art. 14 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · b) Haftung
1. Die nutzungsberechtigte Person haftet nach den Bestimmungen des Bundeszivilrechts für Schäden aus der Nutzung.
2. Die Erteilung der Nutzungsbewilligung kann in besonderen Fällen vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.