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141.81 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person a) Grundsätze

III. Nutzungsbewilligung
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Art. 13 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Person a) Grundsätze

1. Die nutzungsberechtigte Person

a) hat das Recht, das Regierungsgebäude und die in der Nutzungsbewilligung bezeichneten Räume zu betreten und diese nach Massgabe der Art der Veranstaltung zu nutzen;

b) bringt bei der Nutzung der Räume die erforderliche Sorgfalt auf und hält die Veranstaltungsteilnehmenden nötigenfalls zu entsprechendem Verhalten an;

c) befolgt allfällige Anordnungen der Raumverantwortlichen.

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