Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.81 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Bewilligung

III. Nutzungsbewilligung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Bewilligung

1. Die Staatskanzlei

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a)**\*** | erteilt die Nutzungsbewilligung. Bei Foto- oder Filmaufnahmen nach [Art. 11](https://www.gesetzessammlung.sg.ch/data/141.81/de/art11) Abs. 1 Bst. f dieses Erlasses, die den Kantonsratssaal betreffen, spricht sie sich mit den Parlamentsdiensten ab; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | kann Auflagen und Bedingungen festlegen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | setzt die Nutzungsentschädigung fest. | | |

2. Liegen mehrere Nutzungsgesuche für den gleichen Raum und die gleiche Dauer vor, werden diese unter Vorbehalt von Art. 4 Abs. 1 dieses Erlasses nach der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

← Art. 11 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude Sachlicher Geltungsbereich Art. 13 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →