141.81
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - b) Angaben
III. Nutzungsbewilligung
Art. 11 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · b) Angaben
1. Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten Räume und enthält insbesondere Angaben über
a) Art der Veranstaltung;
b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung;
c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen;
d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei zuständige Person;
e)* allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen;
f)* allfällige Foto- oder Filmaufnahmen, die nicht ausschliesslich der privaten Verwendung dienen.
2. Die Raumnutzung der Staatskanzlei kann weitere Angaben verlangen.