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141.81 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - b) Angaben

III. Nutzungsbewilligung
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Art. 11 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · b) Angaben

1. Das Nutzungsgesuch bezeichnet den gewünschten Raum oder die gewünschten Räume und enthält insbesondere Angaben über

a) Art der Veranstaltung;

b) Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung;

c) Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen;

d) verantwortliche, für den Verkehr mit der Staatskanzlei zuständige Person;

e)* allfällige Bewirtung und damit verbundene Informationen;

f)* allfällige Foto- oder Filmaufnahmen, die nicht ausschliesslich der privaten Verwendung dienen.

2. Die Raumnutzung der Staatskanzlei kann weitere Angaben verlangen.

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