141.81
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Gesuch a) Einreichung
III. Nutzungsbewilligung
Art. 10 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Gesuch a) Einreichung
1. Wer einen Raum nutzen möchte, reicht der Raumnutzung der Staatskanzlei das Nutzungsgesuch ein.