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141.81 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Sachlicher Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
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Art. 1 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Sachlicher Geltungsbereich

1. Dieser Erlass wird auf die der Nutzung zugänglichen Räume im Regierungsgebäude angewendet.

2. Der Nutzung zugängliche Räume sind

a) Pfalzkeller;

b) Forum des Pfalzkellers;

c) Hofkeller;

d) Kantonsratssaal;

e) Ratsstübli;

f) Sitzungszimmer.

Sachlicher Geltungsbereich Art. 2a Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude →

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