141.81
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude - Sachlicher Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen - 1. Geltungsbereich
Art. 1 Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude · Sachlicher Geltungsbereich
1. Dieser Erlass wird auf die der Nutzung zugänglichen Räume im Regierungsgebäude angewendet.
2. Der Nutzung zugängliche Räume sind
a) Pfalzkeller;
b) Forum des Pfalzkellers;
c) Hofkeller;
d) Kantonsratssaal;
e) Ratsstübli;
f) Sitzungszimmer.