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141.41 DELV CH-SG

Art. 6a Delegationsverordnung (DelV) - 4. Verjährungsverzicht

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Art. 6a DelV · 4. Verjährungsverzicht

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departementes oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär gibt die Erklärung des Verzichts auf Erhebung der Verjährungseinrede nach Art. 4 Abs. 2 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 7. Dezember 1959 ab.

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