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141.41 DELV CH-SG

Art. 6 Delegationsverordnung (DelV) - 3. Vermittlungsvorstand

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Art. 6 DelV · 3. Vermittlungsvorstand

1. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter vertritt das Departement oder die Staatskanzlei am Vermittlungsvorstand in Verfahren nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 7. Dezember 1959.

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