141.41
DELV
CH-SG
Art. 5a Delegationsverordnung (DelV) - 2. Zahlungsbefehle gegen den Kanton
Art. 5a DelV · 2. Zahlungsbefehle gegen den Kanton
1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departementes oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär
a) nimmt Zahlungsbefehle gegen den Kanton entgegen;
b) ist ermächtigt, Rechtsvorschlag zu erheben.