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141.41 DELV CH-SG

Art. 5a Delegationsverordnung (DelV) - 2. Zahlungsbefehle gegen den Kanton

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Art. 5a DelV · 2. Zahlungsbefehle gegen den Kanton

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departementes oder die Staatssekretärin oder der Staatssekretär

a) nimmt Zahlungsbefehle gegen den Kanton entgegen;

b) ist ermächtigt, Rechtsvorschlag zu erheben.

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