141.41
DELV
CH-SG
Art. 5 Delegationsverordnung (DelV) - d) besondere Ermächtigungen 1. Verfügungen im öffentlichen Beschaffungswesen
Art. 5 DelV · d) besondere Ermächtigungen 1. Verfügungen im öffentlichen Beschaffungswesen
1. Soweit nach dem Anhang zu diesem Erlass nicht andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dazu ermächtigt sind, erlässt die Amtsleiterin oder der Amtsleiter für das Departement Verfügungen nach der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen über
a)* Verzeichnisse über geeignete Anbieterinnen und Anbieter;
b)* die Ausschreibung sowie die Auswahl und den Ausschluss von Anbieterinnen und Anbietern;
c) den Abbruch des Verfahrens.