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141.41 DELV CH-SG

Art. 4 Delegationsverordnung (DelV) - c) Bescheinigung über Rechtsmittel

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Art. 4 DelV · c) Bescheinigung über Rechtsmittel

1. Das Generalsekretariat bescheinigt, ob beim Departement Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.

2. Die Staatskanzlei bescheinigt, ob bei der Regierung Verfügungen oder Entscheide der Vorinstanz angefochten wurden.

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