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141.41 DELV CH-SG

Art. 1 Delegationsverordnung (DelV) - Handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle a) Grundsatz

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Art. 1 DelV · Handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle a) Grundsatz

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln im Namen der Staatskanzlei, des Departementes oder einer anderen Dienststelle, soweit sie nach dem Anhang zu diesem Erlass dazu ermächtigt sind.

2. Vorbehalten bleibt die besondere Ermächtigung in weiteren Erlassen.

3. Die vorgesetzte Stelle sowie die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der nach Abs. 1 ermächtigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verfügen über dieselben Handlungsbefugnisse.

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