141.31
CH-SG
Art. 4bis Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente - Eigentumsbeschränkungen für verbesserte Grundstücke, Ausnahmebewilligungen
Art. 4bis Regierungsratsbeschluss über die Übertragung von Befugnissen des Regierungsrates auf die Departemente · Eigentumsbeschränkungen für verbesserte Grundstücke, Ausnahmebewilligungen
1. Für Bewilligungen zur Zerstückelung und zur Zweckentfremdung von Grundstücken, die Gegenstand von staatlich unterstützten Bodenverbesserungen gebildet haben, ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement verfügt auch über die Rückforderung der anteilmässigen Subventionen.