Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.3 GeschR CH-SG

Art. 37ter Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Übergangsbestimmung des XVII. Nachtrags vom 21. November 2023

V. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37ter GeschR · Übergangsbestimmung des XVII. Nachtrags vom 21. November 2023

1. Der Einzug von Gebühren der Regierung in Verfahren, in denen der Entscheid der Regierung bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits erfolgt ist, obliegt der Staatskanzlei.

← Art. 37bis GeschR Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Zahl und Bezeichnung der Departemente Art. 38 GeschR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →