Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.3 GeschR CH-SG

Art. 37bis Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Gebühreneinzug

IVbis. Gebühren der Regierung
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Art. 37bis GeschR · Gebühreneinzug

1. Die Departemente und die Staatskanzlei ziehen die Gebühren der Regierung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein.

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