141.3
GeschR
CH-SG
Art. 37bis Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Gebühreneinzug
IVbis. Gebühren der Regierung
Art. 37bis GeschR · Gebühreneinzug
1. Die Departemente und die Staatskanzlei ziehen die Gebühren der Regierung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein.