Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.3 GeschR CH-SG

Art. 36bis Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Politische Rechte

IV. Staatskanzlei
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Art. 36bis GeschR · Politische Rechte

1. Die Staatskanzlei vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. Ihr obliegt insbesondere

a) die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

b) die Führung des kantonalen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer;

c) die Entgegennahme und Prüfung des Zustandekommens von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren;

d) die Beratung und Wissensvermittlung im Bereich politischer Rechte.

2. Sie erfüllt die vom Gesetz dem Kanton oder dem zuständigen Departement zugewiesenen Aufgaben. Ausgenommen sind Beschwerdeverfahren.

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