141.3
GeschR
CH-SG
Art. 36bis Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Politische Rechte
IV. Staatskanzlei
Art. 36bis GeschR · Politische Rechte
1. Die Staatskanzlei vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. Ihr obliegt insbesondere
a) die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
b) die Führung des kantonalen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer;
c) die Entgegennahme und Prüfung des Zustandekommens von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren;
d) die Beratung und Wissensvermittlung im Bereich politischer Rechte.
2. Sie erfüllt die vom Gesetz dem Kanton oder dem zuständigen Departement zugewiesenen Aufgaben. Ausgenommen sind Beschwerdeverfahren.