141.3
GeschR
CH-SG
Art. 36 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Büromaterial und Drucksachen
IV. Staatskanzlei
Art. 36 GeschR · Büromaterial und Drucksachen
1. Die Staatskanzlei ist zuständig für die Koordination des Bezugs von Büromaterial und Drucksachen.
2. Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung beziehen Büromaterial und Drucksachen bei der von der Staatskanzlei bezeichneten Stelle.
3. Sie reichen der Staatskanzlei Aufträge für Drucksachen ein. Die Staatskanzlei sorgt für die Ausführung.