Art. 35 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - b) im Besonderen
Art. 35 GeschR · b) im Besonderen
1. Der Staatskanzlei obliegt insbesondere
a) die Redaktion der Beschlüsse, Botschaften und Vorlagen der Regierung aufgrund der Departementalanträge;
b) die Ausfertigung der Protokolle der Regierungssitzungen;
c) die Verbreitung von amtlichen Informationen durch Medienmitteilungen und Medienorientierungen sowie über den Internet-Auftritt des Kantons;
d) die Ausfertigung und der Versand der von der Regierung oder vom Regierungspräsidenten ausgehenden Schriftstücke;
e) die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Amtsblattes, des Staatskalenders und allfälliger weiterer Veröffentlichungen;
ebis)* die Mitwirkung in Rechtsetzungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement;
eter) die Vorprüfung von Erlassentwürfen der Departemente;
eter1)* die fachliche Verantwortung betreffend Rechtsetzung in den Bereichen
1. allgemeines Verfassungs- und Staatsrecht;
2. amtliche Publikationen;
3. politische Rechte;
4. Datenschutz auf eidgenössischer und kantonaler Ebene;
equater) Beratung und Wissensvermittlung in Rechtsetzungsfragen;
equinquies)* die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich politische Planung und Controlling;
esexies)* die Geschäftsführung der Generalsekretäre-Konferenz;
esepties)* die Unterstützung der Regierung bei der Pflege der Aussenbeziehungen und die Koordination der nationalen, interkantonalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Kantons;
f)* ...
fbis)* die fachliche Verantwortung für Einführung, Wartung und Pflege für die elektronische Geschäftsverwaltung von Departementen, Regierung und Kantonsrat. Ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Staatsarchivs in der Aktenführung und Archivierung;
fter)* der Postdienst für die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;
g) die Beglaubigung von Unterschriften;
h)* ...