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141.3 GeschR CH-SG

Art. 35 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - b) im Besonderen

IV. Staatskanzlei
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Art. 35 GeschR · b) im Besonderen

1. Der Staatskanzlei obliegt insbesondere

a) die Redaktion der Beschlüsse, Botschaften und Vorlagen der Regierung aufgrund der Departementalanträge;

b) die Ausfertigung der Protokolle der Regierungssitzungen;

c) die Verbreitung von amtlichen Informationen durch Medienmitteilungen und Medienorientierungen sowie über den Internet-Auftritt des Kantons;

d) die Ausfertigung und der Versand der von der Regierung oder vom Regierungspräsidenten ausgehenden Schriftstücke;

e) die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Amtsblattes, des Staatskalenders und allfälliger weiterer Veröffentlichungen;

ebis)* die Mitwirkung in Rechtsetzungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement;

eter) die Vorprüfung von Erlassentwürfen der Departemente;

eter1)* die fachliche Verantwortung betreffend Rechtsetzung in den Bereichen

1. allgemeines Verfassungs- und Staatsrecht;

2. amtliche Publikationen;

3. politische Rechte;

4. Datenschutz auf eidgenössischer und kantonaler Ebene;

equater) Beratung und Wissensvermittlung in Rechtsetzungsfragen;

equinquies)* die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich politische Planung und Controlling;

esexies)* die Geschäftsführung der Generalsekretäre-Konferenz;

esepties)* die Unterstützung der Regierung bei der Pflege der Aussenbeziehungen und die Koordination der nationalen, interkantonalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Kantons;

f)* ...

fbis)* die fachliche Verantwortung für Einführung, Wartung und Pflege für die elektronische Geschäftsverwaltung von Departementen, Regierung und Kantonsrat. Ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Staatsarchivs in der Aktenführung und Archivierung;

fter)* der Postdienst für die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;

g) die Beglaubigung von Unterschriften;

h)* ...

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