141.3
GeschR
CH-SG
Art. 34 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Aufgaben a) im Allgemeinen
IV. Staatskanzlei
Art. 34 GeschR · Aufgaben a) im Allgemeinen
1. Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch Erledigung der ihr durch Gesetz sowie ergänzende Anordnungen von Regierung und zuständigen Organen des Kantonsrates übertragenen Aufgaben.
2. Sie unterstützt den Regierungspräsidenten bei Erfüllung seiner Aufgaben.