141.3
GeschR
CH-SG
Art. 28 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Ergänzende oder abweichende Geschäftsverteilung
III. Departemente
Art. 28 GeschR · Ergänzende oder abweichende Geschäftsverteilung
1. Über die Zuweisung von Geschäften, die in Art. 21 bis 27 dieses Erlasses nicht aufgeführt sind, sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Departementen entscheidet die Regierung.
2. Der Regierung steht es jederzeit frei, in Abweichung von vorstehender Geschäftsverteilung zur Vorberatung eines Gegenstandes Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bestellen.