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141.3 GeschR CH-SG

Art. 25 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Bau- und Umweltdepartement

III. Departemente
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Art. 25 GeschR · Bau- und Umweltdepartement

1. In den Geschäftskreis des Bau- und Umweltdepartementes fallen

a)* öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer;

abis) Orts-, Regional- und kantonale Planung;

ater) ...

aquater) Geoinformation und Vermessung;

b) Baupolizei;

c) Wasserpolizei, Flusskorrektionen und Wildbachverbauungen;

d) Wasserrecht;

dbis) Umweltschutz, einschliesslich Gewässerschutz;

dter)* Energierecht;

e)* Immobilienmanagement;

f)* Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte, Gewässernutzungsanlagen (Konzessionen, Bauvorlagen usw.);

g) Verwaltung des Strandbodens an den Seeufern;

h) Bau und Unterhalt von Schifffahrtsanlagen;

i) Badanstalten in Bad Ragaz und Pfäfers;

k) Bergbau;

l)* ...

m)* Enteignungen zugunsten des Kantons;

n)* Energieversorgung und -nutzung;

o)* ...

p)* Abschluss und Vollzug der Grundbuchgeschäfte für die Regierung und die Departemente im Bereich des Finanz- und Verwaltungsvermögens;

q)* Klima und Nachhaltigkeit.

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