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141.3 GeschR CH-SG

Art. 24 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Finanzdepartement

III. Departemente
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Art. 24 GeschR · Finanzdepartement

1. In den Geschäftskreis des Finanzdepartementes fallen

a) Leitung und Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der allgemeinen Staatsverwaltung und der Spezialverwaltungen;

b) Erhebung der Staatseinkünfte, soweit sie nicht andern Departementen übertragen ist;

c) Steuern;

d) Verwaltung der Staatsgüter (soweit sie nicht andern Departementen unterstellt sind), der Kapitalanlagen der allgemeinen Staatsverwaltung, der Staatsfonde und der Spezialverwaltungen sowie der Staatsschulden;

e) Salzverwaltung, Stempelverwaltung;

f)* Durchführung der Grundstückschätzung;

g) Personalamt, Versicherungen für das Staatspersonal;

gbis) Aufsicht über berufliche Vorsorge und Stiftungen;

h) ...

i) Kantonshilfskasse;

k) Aufsicht über die Kantonalbank;

l)* ...

m) ...

n)* öffentliches Beschaffungswesen;

o)* Versicherungs- und Riskmanagement;

p)* Dienst für Informatikplanung;

q)* Public Corporate Governance.

2. Im Bereich des Versicherungs- und Riskmanagements trifft das Finanzdepartement Entscheide im Zusammenhang mit der Risikobewirtschaftung von versicherbaren Sach-, Personen- und Vermögensschäden, welche die Staatsverwaltung betreffen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 1996.

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