Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.3 GeschR CH-SG

Art. 23 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Bildungsdepartement

III. Departemente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 GeschR · Bildungsdepartement

1. In den Geschäftskreis des Bildungsdepartementes fallen

a)* die Schulen aller Stufen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Schulen);

b)* ...

c) Fachaufsicht über die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden beim Vollzug der Gesetzgebung über die Volksschule;

d) Lehrlingswesen und Berufsberatung;

e) ...

f) ...

g) ...

h) Förderung von Turnen, Sport und Vorunterricht.

← Art. 22 GeschR Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Zahl und Bezeichnung der Departemente Art. 24 GeschR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →