141.3
GeschR
CH-SG
Art. 23 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Bildungsdepartement
III. Departemente
Art. 23 GeschR · Bildungsdepartement
1. In den Geschäftskreis des Bildungsdepartementes fallen
a)* die Schulen aller Stufen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Schulen);
b)* ...
c) Fachaufsicht über die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden beim Vollzug der Gesetzgebung über die Volksschule;
d) Lehrlingswesen und Berufsberatung;
e) ...
f) ...
g) ...
h) Förderung von Turnen, Sport und Vorunterricht.