Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.3 GeschR CH-SG

Art. 20 Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei (GeschR) - Zahl und Bezeichnung der Departemente

III. Departemente
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Art. 20 GeschR · Zahl und Bezeichnung der Departemente

1. Zur Vorbereitung der Geschäfte der Regierung und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation der Regierung übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente

a) Volkswirtschaftsdepartement;

b) Departement des Innern;

c) Bildungsdepartement;

d) ...

e) Finanzdepartement;

f)* Bau- und Umweltdepartement;

g) Sicherheits- und Justizdepartement;

h) Gesundheitsdepartement.

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